10. Janu­ar 2022

Unterstützung für Verbraucherinnen und Verbraucher bei mangelhafter Datengeschwindigkeit

Zum 1. Dezem­ber 2021 hat sich die Geset­zes­la­ge für Leis­tungs­er­fül­lung der Inter­­net-Anbie­­ter geän­dert. Erfüllt der Inter­­net-Anbie­­ter sei­ne ver­trag­lich zuge­si­cher­ten Leis­tun­gen nicht, ist es mög­lich das Ent­gelt für den Inter­net­zu­gang zu min­dern oder den Ver­trag außer­or­dent­lich, d. h. ohne Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist zu kündigen.

Auf der Home­page der Bun­des­netz­agen­tur erfah­ren Sie mehr dazu. Nut­zen Sie die Brei­t­­ban­d­­mes­­sungs-App, wel­che die Bun­des­netz­agen­tur zur Ver­fü­gung stellt. Dabei han­delt es sich um ein Nach­weis­ver­fah­ren zur Über­prü­fung der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Geschwin­dig­kei­ten. Sie erhal­ten so ein Mess­pro­to­koll mit der Aus­sa­ge, ob eine nicht ver­trags­kon­for­me Leis­tung vor­liegt. Die­ses Pro­to­koll mit allen Mess­de­tails kön­nen Sie bei Ihrem Anbie­ter zum Nach­weis einer nicht ver­trags­ge­mä­ßen Leis­tung vorlegen.

Mehr unter: “https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/InternetTelefon/Internetgeschwindigkeit”.

Ich freue mich, dass der Bund die gesetz­li­che Grund­la­ge geschaf­fen hat, um den lang­sa­men Inter­­net-Ver­­­bin­­dun­­gen im länd­li­chen Raum ent­ge­gen zu wir­ken.“, so Peter Moskopp.