26. Sep­tem­ber 2025

Entlastungsmöglichkeiten für Vereine bei der Grundsteuer — CDU-Landtagsabgeordneter Peter Moskopp informiert Vereine und Ehrenamtliche

In Rhein­­land-Pfalz set­zen sich in vie­len Ver­ei­nen Ehren­amt­li­che mit gro­ßem Enga­ge­ment für das Gemein­wohl in unter­schied­lichs­ten Berei­chen ein. Eine gro­ße Hür­de stel­len regu­la­to­ri­sche und büro­kra­ti­sche Anfor­de­run­gen an die Ver­ei­ne dar.

In den letz­ten Mona­ten haben mich zahl­rei­che Rück­mel­dun­gen erreicht, dass vie­le Ver­ei­ne ange­sichts der neu­en Grund­steu­er­re­ge­lun­gen ver­un­si­chert sind, vor allem mit Blick auf mög­li­che finan­zi­el­le Mehr­be­las­tun­gen durch die Grund­steu­er“, berich­tet der CDU-Lan­d­­tags­­a­b­­ge­or­d­­ne­­te Peter Moskopp.

Um die Ver­ei­nen und die vie­len Ehren­amt­li­chen zu unter­stüt­zen, infor­mier­te der Abge­ord­ne­te auf dem Post­weg über wich­ti­ge Ent­las­­tungs- und Befreiungsmöglichkeiten.

Eine Grund­steu­er­be­frei­ung ist für bestimm­te Rechts­trä­ger im Sin­ne des § 3 GrStG mög­lich. Ver­ei­ne kön­nen von der Grund­steu­er befreit wer­den, wenn der Grund­be­sitz einem begüns­tig­ten Rechts­trä­ger als Eigen­tü­mer zuge­rech­net wird und der begüns­tig­te Rechts­trä­ger den Grund­be­sitz für einen steu­er­be­güns­tig­ten Zweck, z. B. Sport, Kul­tur oder Natur­schutz nutzt. 
Auch wenn das Grund­stück der Kom­mu­ne gehört und einem ande­ren begüns­tig­ten Rechts­trä­ger zur Nut­zung über­las­sen wird, kann eine Befrei­ung gewährt wer­den, etwa bei Sportplätzen.

Kei­ne Befrei­ung ist aller­dings bei Ver­pach­tung durch pri­va­te Eigen­tü­mer mög­lich, d.h. die Grund­steu­er­pflicht bleibt bestehen, wenn der Grund­be­sitz einem gemein­nüt­zi­gen Ver­ein ledig­lich von einem pri­va­ten Eigen­tü­mer ver­pach­tet wird.

Liegt eine Steu­er­be­frei­ung nicht vor, kann ein Antrag auf Erlass gestellt wer­den, zum Bei­spiel für Spiel- und Sport­plät­ze oder öffent­li­che Grün­an­la­gen, wenn die jähr­li­chen Kos­ten in der Regel den Roh­ertrag über­stei­gen. Wei­te­re Erlass­mög­lich­kei­ten erge­ben sich im Ein­zel­fall auch aus der Abgabenordnung.

Die Ver­ei­ne soll­ten daher nun zunächst den Ver­eins­sta­tus über­prü­fen, sowie die Fra­ge, ob die Flä­chen steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cken die­nen. Ggf. kann dann ein Antrag auf Grund­steu­er­be­frei­ung oder ‑erlass bei der jewei­li­gen Kom­mu­ne gestellt werden.

Als CDU-Lan­d­­tags­­frak­­ti­on ste­hen wir fest an der Sei­te aller Ehren­amt­li­chen. Ohne deren Ein­satz wäre unser Zusam­men­le­ben in Rhein­­land-Pfalz nicht denk­bar. Daher ist es mir ein wich­ti­ges Anlie­gen, die Infor­ma­tio­nen für alle zugäng­lich zu machen und die Ver­ei­ne so zu unter­stüt­zen“, so Peter Moskopp.